§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen:
Gewerbe- und Dienstleisterverband Puschendorf e.V.
Er hat seinen Sitz in Puschendorf. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth und hat dadurch seine Rechtsfähigkeit erlangt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
Zweck des Vereines ist die Zusammenfassung der Selbständigen im Vereinsbereich, den Erfahrungsaustausch untereinander zu pflegen und die Anliegen der Mitglieder zu vertreten. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig und ist berechtigt, überörtlichen gleichgesinnten Vereinigungen beizutreten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede Firma, jeder Selbständige und Angehöriger freier Berufe werden, die ihren Firmen-, bzw. Wohnsitz in Puschendorf gemeldet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
Darüber hinaus auch natürliche Personen, Organisationen und Körperschaften die die Interessen der Gewerbetreibenden in Puschendorf fördern möchten.
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, über die Aufnahme von Fördermitgliedern gem. Satz 2 die Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod
- Ausschließung
Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum jeweiligen Jahresende erfolgen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Die Ausschließung ist auch auf Beschluss der Vorstandschaft zulässig, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und diesen trotz Mahnung nicht innerhalb von 4 Wochen begleicht. Die Ausschließung kann auch erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Zielen oder dem Ansehen des Vereines schadet. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung anzurufen.
Ein Auseinandersetzungsanspruch steht den Ausscheidenden am Vereinsvermögen nicht zu.
§ 5 Beiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Bei Eintritt oder Beendigung der Mitgliedschaft während eines Kalenderjahres ist der Beitrag für das ganze Kalenderjahr zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- die Vorstandschaft
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstandschaft / gesetzliche Vertretung
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandschaft ist berechtigt, beratende Beiräte zu berufen.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vereines berechtigt. Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands wird jedoch dahin gehend beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften und rechtlichen Verpflichtungen des Vereins von mehr als 500 € je Einzelfall, sowie bei Darlehen- und Grundstücksgeschäften generell, die Zustimmung mindestens eines weiteren Vorstandsmitglieds einzuholen hat.
Alle Tätigkeiten sind ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Ersatz für ihre Aufwendungen. Die Mitgliederversammlung kann dies auch in Form einer Pauschale festsetzen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat in der nächsten Jahreshauptversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
§ 8 Innere Ordnung der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins.
Hierzu zählen insbesondere
- die Vorlage eines Jahresberichtes zur Jahreshauptversammlung
- die Führung eines fortlaufendes Verzeichnis sämtlicher Mitglieder
- die ordnungsgemäße Führung eines Kassenbuches
- dafür Sorge zu tragen, dass Vereinseinnahmen eingehen und vom Vorstand angewiesene Zahlungen geleistet werden
- die Aufbewahrung der Kasse
- die Erstellung eines Abschlusses am Ende eines jeden Rechnungsjahres
- die Erledigung sämtlicher schriftlicher Aufgaben, wie Einladungen und Sitzungsprotokolle
Die Verteilung dieser Aufgaben kann der Vorstand intern regeln. Er kann sich dazu eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen finden je nach Anlass statt.
Einmal im Jahr, möglichst im ersten Viertel, hat die Jahreshauptversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
- die Entlastung der Vorstandschaft
- die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenrevisoren (jedes 2. Jahr)
- die Festsetzung des Beitrages
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 8 Tagen einzuberufen. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.
Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist die einfache Mehrheit ausreichend. Stimmenthaltungen sind zulässig und werden bei der Auszählung so berücksichtigt, als wären entsprechend weniger Mitglieder bei der Abstimmung anwesend gewesen. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Eine Person kann nicht mehrere Mitglieder vertreten.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung
Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Bei Beschluss-unfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4 Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 12 Liquidatoren und Anfallberechtigte
Die Auflösungsversammlung beschließt über die Bestellung der Liquidatoren, ihre Vetretungsbefugnis und über den Anfallberechtigten. Es ist jedoch grundsätzlich eine gemeinnützige Einrichtung als Anfallberechtigter zu bestimmen. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.
Vorstehende Neufassung der Satzung vom 28.01.1997 wurde in der Mitgliederversammlung am 22.7.2008 beschlossen und tritt mit Eintragung in Kraft.

